Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB enthalten die allgemeinen Regeln für die Vermietung unserer Hüpfburgen und Fun-Module. Die konkreten Daten der jeweiligen Buchung – insbesondere Mietgegenstand, Zubehör, Mietzeit, Veranstaltungsort, Lieferung oder Selbstabholung, Auf- und Abbau, Preis, Kaution und individuell vereinbarte Sonderabreden – werden im jeweiligen Buchungsangebot bzw. Einzelvertrag festgelegt.
1. Geltungsbereich und Einzelvertrag
Diese AGB gelten für Mietverträge zwischen Peiner Hüpfzauber, Lahstraße 6, 31246 Ilsede – nachfolgend „Vermieter“ – und dem jeweiligen Mieter über Hüpfburgen, Fun-Module und vereinbarte Zusatzleistungen.
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen im Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
2. Zustand und Übergabe der Mietsache
Der Vermieter überlässt die Mietsache in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 BGB). Zubehör und erkennbare Besonderheiten können bei der Übergabe in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
Der Mieter hat erkennbare Schäden, fehlendes Zubehör oder Funktionsstörungen bei der Übergabe unverzüglich mitzuteilen. Treten während der Mietzeit sicherheitsrelevante Mängel oder Störungen auf, ist die Nutzung sofort zu beenden und der Vermieter zu informieren.
3. Obhut und Sicherung
Ab Übergabe bis zur Rückgabe hat der Mieter die Mietsache sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, unbefugter Benutzung und vermeidbaren Witterungsschäden zu schützen.
Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung dieser AGB, der Hersteller- bzw. Betriebsanleitung, der Sicherheitshinweise am Gerät und der bei Übergabe erteilten Einweisung verwendet werden.
Wird eine Hüpfburg nicht beaufsichtigt, darf sie nicht weiter betrieben werden. Sie ist nach den Vorgaben des jeweiligen Geräts außer Betrieb zu nehmen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
4. Aufbau, Aufstellort, Verankerung und Stromversorgung
Der Aufstellort muss für das gebuchte Gerät geeignet sein. Untergrund, Gefälle, Sicherheitsabstände, Verankerung, Gebläse und Stromversorgung müssen den Vorgaben des jeweiligen Geräts entsprechen.
Bei Selbstabholung bzw. Selbstaufbau ist der Mieter für den ordnungsgemäßen Aufbau nach Einweisung und Herstellerangaben verantwortlich. Alle vorgesehenen Verankerungspunkte sind zu verwenden. Eigenmächtige Veränderungen an Gerät, Gebläse oder Verankerung sind nicht zulässig.
Wird der Aufbau durch den Vermieter vereinbart, ist der Vermieter für die von ihm ausgeführten Aufbauarbeiten verantwortlich. Der Mieter muss richtige und vollständige Angaben zum Aufstellort machen und den vereinbarten Zugang ermöglichen.
Ist ein sicherer Aufbau nicht möglich, darf die Hüpfburg an diesem Ort nicht betrieben werden.
5. Aufsicht und sichere Nutzung
Während der gesamten Nutzung einer Hüpfburg muss mindestens eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson anwesend sein. Die Aufsichtsperson muss mit den Sicherheitsregeln vertraut sein, den Betrieb laufend beobachten und bei Gefahren sofort eingreifen können.
Die für das jeweilige Gerät geltenden Alters-, Größen- und Nutzergrenzen sind einzuhalten. Schuhe, harte oder scharfe Gegenstände sowie Speisen und Getränke dürfen nicht mit in die Hüpfburg genommen werden. Klettern an Wänden oder Netzen, Saltos, grobes Spiel und andere nicht bestimmungsgemäße Nutzungen sind untersagt.
Bei fehlender oder erkennbar unzureichender Aufsicht ist die Nutzung unverzüglich einzustellen.
6. Wetter, Wind und sofortige Stilllegung
Die Herstellergrenzen des jeweiligen Geräts sind zwingend einzuhalten. Für die derzeit angebotenen Hüpfburgen gilt: Betrieb nur bis einschließlich Windstärke 4 Beaufort. Ab Windstärke 5 Beaufort bzw. ab 29 km/h ist der Betrieb einzustellen.
Unabhängig von der Windstärke ist die Nutzung sofort zu beenden, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere bei Gewitter, Druckverlust, Stromausfall, gelöster Verankerung, sichtbarer Beschädigung oder vergleichbaren Gefahren.
Weitergehende gerätespezifische Wettervorgaben bleiben verbindlich. Untersagt die Herstelleranleitung eines gebuchten Geräts den Betrieb bei Regen, Schnee oder einer anderen Wetterlage, ist der Betrieb auch in diesem Fall sofort einzustellen.
Ändert sich das Wetter nach ordnungsgemäßer Übergabe und muss die Nutzung deshalb unterbrochen oder beendet werden, ist dies allein kein Mangel der Mietsache. Die Schlechtwettergarantie nach Ziffer 7 bleibt unberührt.
7. Schlechtwettergarantie
Die Schlechtwettergarantie ist ein freiwilliges Sonderstornierungsrecht für Buchungen, die mindestens eine Hüpfburg enthalten. Sie kann bis 20:00 Uhr am Kalendertag vor dem vereinbarten Nutzungsbeginn ausgeübt werden. Die Stornierung muss bis zu diesem Zeitpunkt per WhatsApp oder E-Mail beim Vermieter eingegangen sein.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Stornierung verfügbare Vorhersage bzw. Warnlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für den Veranstaltungsort und den gebuchten Nutzungszeitraum. Ist für den Veranstaltungsort keine eigene DWD-Ortsangabe verfügbar, wird die nächstgelegene verfügbare DWD-Orts- bzw. Warninformation herangezogen.
Die Schlechtwettergarantie greift, wenn für den gebuchten Nutzungszeitraum mindestens eine der folgenden Bedingungen vorhergesagt wird:
- Wind oder Böen ab 29 km/h (Windstärke 5 Beaufort),
- Gewitter am Veranstaltungsort,
- Regen oder Schnee, wenn die Herstelleranleitung des gebuchten Geräts den Betrieb bei dieser Wetterlage untersagt,
- oder eine andere Wetterlage, bei der die Herstelleranleitung des gebuchten Geräts den sicheren Betrieb ausschließt.
Bei wirksamer Stornierung nach dieser Ziffer fallen keine Stornokosten an. Bereits gezahlte Beträge für die stornierte Buchung werden innerhalb von sieben Kalendertagen zurückgezahlt. Eine vereinbarte Kaution wird nicht belastet.
Nach 20:00 Uhr am Vortag kann die Schlechtwettergarantie nicht mehr ausgeübt werden. Die Sicherheitsregeln nach Ziffer 6 gelten dennoch jederzeit. Wird die Mietsache bereits ordnungsgemäß übergeben oder abgeholt und verschlechtert sich das Wetter anschließend, besteht allein wegen der wetterbedingten Nichtnutzung kein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises.
Verweigert der Vermieter noch vor Übergabe die Bereitstellung, weil ein sicherer Betrieb am vereinbarten Ort objektiv nicht möglich ist, werden bereits gezahlte Beträge für die nicht erbrachte Miete und nicht erbrachte Zusatzleistungen zurückgezahlt.
8. Rückgabe und verspätete Rückgabe
Die Mietsache ist vollständig einschließlich des übergebenen Zubehörs zum im Einzelvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben oder zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.
Ist eine Verspätung absehbar, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich und grundsätzlich spätestens zwei Stunden vor Ende der vereinbarten Mietzeit informieren. Entsteht der Hinderungsgrund erst später, ist die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis vorzunehmen.
Die Mitteilung allein verlängert die Mietzeit nicht. Eine Verlängerung bedarf der Bestätigung des Vermieters.
Erfolgt die Rückgabe nach Vertragsende ohne bestätigte Verlängerung, gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Vorenthaltung der Mietsache, insbesondere die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Eine stillschweigende Verlängerung allein durch die weitere Nutzung wird ausgeschlossen (§ 545 BGB).
9. Kaution, Schäden, Verlust und Reinigung
Ob und in welcher Höhe eine Kaution vereinbart wird, ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung und kein Bestandteil des Mietpreises.
Nach vollständiger Rückgabe und Prüfung wird die Kaution grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Gegenansprüche bestehen.
Eine Verrechnung mit der Kaution erfolgt nur wegen eines konkreten Anspruchs, insbesondere wegen schuldhaft verursachter Beschädigung, Verlusts, fehlenden Zubehörs oder außergewöhnlicher Verschmutzung. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch wird nicht berechnet (§ 538 BGB).
Bei reparablen Schäden werden nur die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten angesetzt. Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden werden Alter, Zustand, bisherige Nutzungsdauer und vorhandene Gebrauchsspuren berücksichtigt; der Neupreis wird nicht automatisch berechnet. Fehlendes Zubehör wird nur in Höhe des erforderlichen Ersatzaufwands berechnet.
Eine zusätzliche Reinigung wird nur berechnet, wenn die Verschmutzung deutlich über die normale gebrauchsbedingte Reinigung hinausgeht, insbesondere durch Lebensmittel, Getränke, Kaugummi, Farbe, Konfetti, Glitter, Tierverunreinigungen, Erbrochenes, außergewöhnliche Verschlammung oder eine nicht erlaubte Nutzung mit Wasser oder Schaum. Berechnet wird nur der tatsächlich erforderliche und angemessene Aufwand.
Grund und Höhe einer Verrechnung werden nachvollziehbar mitgeteilt und, soweit möglich, durch Fotos, Übergabe-/Rückgabeprotokoll, Reparatur- oder Ersatzbelege oder eine nachvollziehbare Kostenaufstellung dokumentiert.
Ist die Schadenshöhe innerhalb von sieben Tagen noch nicht abschließend feststellbar, darf nur ein angemessener und begründeter Teil der Kaution vorläufig einbehalten werden. Der unstrittige Rest ist innerhalb der genannten Frist zurückzuzahlen.
10. Sonstige Stornierung durch den Mieter
Unabhängig von der Schlechtwettergarantie kann der Mieter eine bestätigte Buchung vor Mietbeginn per WhatsApp oder E-Mail stornieren. Es gelten folgende Stornopauschalen:
- mindestens 14 volle Kalendertage vor Mietbeginn: kostenfrei,
- 13 bis 7 volle Kalendertage vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises,
- 6 bis 2 volle Kalendertage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises,
- weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung/Nichterscheinen: 75 % des vereinbarten Mietpreises.
Nicht erbrachte Liefer-, Aufbau- oder Reinigungsleistungen sowie die Kaution werden nicht in die Stornopauschale einbezogen.
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 BGB). Kann die Mietsache für denselben Zeitraum anderweitig vermietet werden, wird dies zugunsten des Mieters berücksichtigt.
Die Schlechtwettergarantie nach Ziffer 7 geht diesen allgemeinen Stornierungsbedingungen vor.
11. Ausfall des Mietgegenstands
Kann der vereinbarte Mietgegenstand nicht bereitgestellt werden, informiert der Vermieter den Mieter so früh wie möglich.
Soweit verfügbar, kann ein für den vereinbarten Zweck vergleichbares Ersatzgerät angeboten werden. Der Mieter muss ein objektiv nicht gleichwertiges oder für den vereinbarten Zweck ungeeignetes Ersatzgerät nicht annehmen.
Wird keine geeignete Ersatzleistung erbracht, werden bereits gezahlte Beträge für den ausgefallenen Mietgegenstand und die dadurch nicht erbringbaren Zusatzleistungen zurückgezahlt. Weitergehende Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Widerrufsrecht bei termingebundenen Freizeitbuchungen
Soweit eine Buchung eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung betrifft und für die Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Dies betrifft insbesondere termingebundene Buchungen, bei denen ein Mietgegenstand für eine konkrete Feier oder Veranstaltung reserviert und für den vereinbarten Zeitraum vorgehalten wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB im konkreten Fall erfüllt sind.
Die freiwilligen Stornierungsmöglichkeiten nach Ziffer 10 und die Schlechtwettergarantie nach Ziffer 7 bleiben davon unberührt.
13. Haftung
Vermieter und Mieter haften nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende Verletzung seiner Obhuts-, Aufsichts-, Sicherungs- oder Nutzungspflichten entstehen. Eine Haftung allein deshalb, weil während der Mietzeit ein Unfall oder Schaden eintritt, wird nicht begründet.
Die gesetzliche Haftung des Vermieters bleibt unberührt. Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit der Vermieter diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, sowie Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werden nicht ausgeschlossen oder beschränkt (§ 309 Nr. 7 BGB).
14. Schlussbestimmungen
Vertragsbezogene Mitteilungen, insbesondere Stornierungen, Änderungswünsche oder Verspätungsanzeigen, können über die vom Vermieter angebotenen Kommunikationswege, insbesondere WhatsApp oder E-Mail, erfolgen. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt.
Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht wirksam einbezogen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Gegenüber Verbrauchern wird kein vom Gesetz abweichender Gerichtsstand vereinbart.
Stand
Stand: August 2026